Navigationsmenüs (Bischöflich Münstersches Offizialat)

Hinweisgeberschutz

Was wird wo gemeldet:

Häufig gestellte Fragen

Wer darf melden?

Es gilt eine Beschränkung auf den beruflichen Kontext, d.h.: 
Informationen über Verstöße fallen nur in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den – auch ehemaligen – Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt steht/stand, beziehen.

Was darf gemeldet werden, um in den Anwendungsbereich des Gesetzes zu fallen?

Es dürfen Verstöße gemeldet werden. Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen.
Hier werden zahlreiche Verstöße genannt, z.B. Verstöße

  • gegen Strafvorschriften,
  • , die bußgeldbewehrt sind (mit Ausnahmen),
  • gegen den Arbeits- und/oder Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz, Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • gegen Regelungen des Datenschutzes, gegen die Sicherheit in der Informationstechnik, gegen Vorgaben des Umweltschutzes

Wie kann ich einen Hinweis abgeben?

Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Arbeitgebers oder eine externe Meldestelle beim Bundesamt der Justiz (s.u.) wenden. 

Nachfolgender Link führt Sie zu unserer internen Meldestelle:
http://hinweisgeberschutz.kkol.de/

Die hinweisgebenden Personen sollen nach dem Wortlaut des Gesetzes, in denjenigen Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Neben der zuvor beschriebenen anonym digitalen Meldung besteht auch die Möglichkeit, Verstöße der internen Meldestelle unter der kostenfreien Sonderrufnummer 0800 0060884 oder per E-Mail unter hinweisgeberschutz(at)bmo-vechta.de zu melden.

Was genau ist die interne Meldestelle?

Die Fachstelle Recht im Bischöflich Münsterschen Offizialat ist für die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster mit der Aufgabe der internen Meldestelle betraut. Diese hat einen vertraulichen Meldekanal geschaltet. 

Nur der/die Leiter(in) und der/die Stellvertreter(in) der Fachstelle Recht erhalten Kenntnis von Ihrer Meldung und begleiten die weiteren wesentlichen Schritte der Aufklärung. Weitere, unbefugte Mitarbeitende erhalten keinen Zugriff auf Ihre Meldung. Sämtliche Informationen Ihrer Meldung werden gemäß dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG im Hinblick auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und der sonstigen in der Meldung ggf. genannten Personen streng vertraulich behandelt.

Neben der zuvor beschriebenen anonym digitalen Meldung besteht auch die Möglichkeit, Verstöße der internen Meldestelle unter der kostenfreien Sonderrufnummer 0800 0060884 oder per E-Mail unter hinweisgeberschutz(at)bmo-vechta.de zu melden.

Wie genau bin ich vor Repressalien geschützt?

Erleiden Sie nach Ihrer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die Sie benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. 
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, Ihnen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die hinweisgebende Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Damit sind Sie nach Maßgabe des HinSchG z. B. geschützt vor:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen,
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  • Aufgabenverlagerung, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  • Versagung der Teilnahem an Weiterbildungsmaßnahmen;
  • Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion;
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung.

Sieht das Gesetz Sanktionen wegen Falschmeldungen vor?

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Zudem besteht kein Schutz aus dem HinSchG vor Repressalien.

Die externe Meldestelle erreichen Sie unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Warum hat mein Dienstgeber eine Meldestelle eingerichtet?

Grund ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit Hilfe des HinSchG wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der Schutz hinweisgebender Personen (Whistleblower) und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen (Repressalienverbot) drohen.

Datenschutz

Kontakt

Kontakt

Andreas Windhaus

Justitiar
Leiter der Fachstelle Recht

04441 872-173

04441 872-445

Bischöflich Münstersches Offizialat | Fachstelle Recht
Kolpingstraße 14
49377 Vechta